Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 9.12.2008 die steuergesetzliche Regelung, wonach Aufwendungen eines Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und daher Aufwendungen erst ab dem 21. Entfernungskilometer steuerlich geltend gemacht werden können, als mit dem Grundgesetz für unvereinbar angesehen. Es können daher für den Veranlagungszeitraum 2007 wieder die vollen Fahrtkosten steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Werbungskosten-Pauschbetrag bereits durch andere Werbungskosten überschritten ist. Je nach Situation ist für den Arbeitnehmer Folgendes veranlasst:
- Der Pendler hat alle seine Entfernungskilometer in seiner Steuererklärung 2007 angegeben. Der Steuerbescheid ist noch nicht erlassen bzw. ist erlassen und enthält hinsichtlich der Entfernungspauschale einen Vorläufigkeitsvermerk. In diesem Fall ist nichts zu veranlassen. Denn die Finanzämter sind bereits angewiesen worden, die Rückzahlungen für das Jahr 2007 von Amts wegen durchzuführen.
- Der Arbeitnehmer hat die ersten 20 Entfernungskilometer in seiner Steuererklärung 2007 nicht angegeben oder er hat gar keine Fahrtkosten geltend gemacht. In diesem Fall sollten die notwendigen Angaben schnellstmöglich nachgeholt werden. Die Finanzämter müssen dann von Amts wegen den Steuerbescheid ändern.
- Der Pendler hat sich bereits einen Freibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen oder hat die Aussetzung der vorläufigen Vollziehung gewährt bekommen. In diesem Fall ist ebenfalls nichts zu veranlassen. Der Pendler hat bereits den vollen Steuerabzug geltend gemacht und auch gewährt bekommen.
Stand: 08. Januar 2009

