Mit Urteil vom 15. November 2007 hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur Anwendung der sog. Mindestbemessungsgrundlage des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Stellung genommen. Die Vorschrift betrifft Leistungen, die der Arbeitgeber an sein Personal „auf Grund des Dienstverhältnisses“ gegen ein nicht kostendeckendes Entgelt erbringt.
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind unter der Voraussetzung „auf Grund des Dienstverhältnisses“ die höheren Kosten, nicht das vereinbarte Entgelt.
Im Streitfall ging es um die Sammelbeförderung von Arbeitnehmern, für die keine zumutbare Möglichkeit bestand, den Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arbeitsbeginn um 6:00 Uhr zu erreichen. Die Arbeitnehmer hatten dafür einen nicht kostendeckenden Fahrpreis von 1 DM (Sachverhalt wurde 1999 und 2000 gesetzt) pro Fahrtag zu entrichten.
In seinem Urteil betont der BFH den Zusammenhang zwischen unentgeltlichen und verbilligten Arbeitgeberleistungen. Erbringt der Arbeitgeber unentgeltlich Leistungen für den privaten Bedarf seiner Arbeitnehmer, sind diese Leistungen nach Maßgabe der für die Leistung entstehenden Kosten (Ausgaben) zu versteuern. Diese Mindestbemessungsgrundlage soll verhindern, dass diese Besteuerung nicht durch die Vereinbarung eines geringfügigen Entgelts umgangen werden kann.
Erbringt der Arbeitgeber unentgeltlich Leistungen an seine Arbeitnehmer, jedoch – wie im Streitfall die Sammelbeförderung zur Arbeitsstätte – nicht für deren privaten Bedarf, sondern aufgrund betrieblicher Erfordernisse, liegt keine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung vor. Dann kann auch die Vereinbarung eines verbilligten Entgelts nicht zu einer Steuerumgehung führen. Im Hinblick auf den Zweck der Mindestbemessungsgrundlage, Steuerumgehungen zu verhindern, kommt deshalb nach dem BFH-Urteil die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nicht in Betracht.
Stand: 15. Mai 2008

