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Umsatzsteuerrecht

Der Bundesfinanzhof (BFH) nahm vor kurzem zu den buchmäßigen Voraussetzungen der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen Stellung.

Berechtigende Rechnungen zum Vorsteuerabzug

Der BFH hat mit Urteil vom 6.12.2007 entschieden, dass der so genannte Sofortabzug der Vorsteuer es gebiete, dass der Finanzverwaltung eine leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglicht wird.

Der BFH hatte bisher nur in Fällen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) entschieden, dass der Abzug der in der Rechnung der GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer nur möglich ist, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungstellung tatsächlich bestanden hat. Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehre, trägt die Feststellungslast dafür, dass der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers tatsächlich bestanden hat, weil für ihn eine Obliegenheit besteht, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern. Mit dem jetzigen Urteil werden diese Anforderungen auf alle Unternehmer – unabhängig von der Rechtsform, in der sie ihr Unternehmen betreiben – erstreckt.

Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

Der BFH befand in einem anderen Urteil vom 6.12.2007, dass der buchmäßige Nachweis entsprechend den Vorschriften nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) und der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UstDV) mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die Erfüllung der Nachweispflichten des Unternehmers sind – entgegen der bisherigen Auffassung – nicht unbedingt materielle Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung. Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren.

Stand: 15. April 2008

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